§ 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen
Vor dem 1. Januar 2005 getroffene ausländerrechtliche Maßnahmen bleiben wirksam. Das betrifft insbesondere:
- zeitliche und räumliche Beschränkungen
- Bedingungen und Auflagen
- Ausweisungen und Abschiebungsandrohungen
- Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen
- Anerkennung von Pässen
- Entscheidungen über Kosten und Gebühren
Auch Maßnahmen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen bleiben wirksam.
Auf die Frist für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.
(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.