AufenthG
§ 107 Stadtstaatenklausel
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg dürfen die Zuständigkeitsregeln dieses Gesetzes an ihren besonderen Verwaltungsaufbau anpassen.
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.