§ 106 Einschränkung von Grundrechten
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Einschränkung von Grundrechten (§ 106 AufenthG)
Durch das Aufenthaltsgesetz können bestimmte Grundrechte eingeschränkt werden.
Welche Grundrechte können eingeschränkt werden?
- Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz),
- Das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz).
Das bedeutet: Im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes sind zum Beispiel Abschiebungshaft oder Gewahrsam möglich.
Verfahren bei Freiheitsentzug
- Wenn dir die Freiheit entzogen wird, gelten die Regeln des Familienverfahrensgesetzes.
- Das Amtsgericht kann den Fall an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Haft vollzogen wird.
- Der Beschluss zur Abgabe ist unanfechtbar. Das bedeutet: Du kannst dagegen keinen Rechtsbehelf einlegen.
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.