AufenthG
§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
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Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen (§ 68a AufenthG)
Diese Regel gilt für ältere Verpflichtungserklärungen, die vor dem 6. August 2016 abgegeben wurden.
Was ist anders?
- Für diese älteren Verpflichtungserklärungen gilt eine Frist von 3 Jahren statt 5 Jahren.
- Wenn die 3-Jahres-Frist am 6. August 2016 schon abgelaufen war, endete die Pflicht zur Erstattung am 31. August 2016.
§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.