§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
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Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern
Deutsche Auslandsvertretungen können bei nationalen Visumanträgen mit externen Dienstleistungserbringern zusammenarbeiten. Das ist gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 möglich.
Das gilt auch für Visumanträge von Familienmitgliedern:
- Ehegatten oder Lebenspartner
- Minderjährige ledige Kinder
Voraussetzung: Die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand bereits, als der Ausländer nach Deutschland gezogen ist. Das Verwandtschaftsverhältnis muss ebenfalls bereits bestanden haben.
Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten. Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.