§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Beteiligung des Bundes und Weisungsbefugnis
Visum im Bundesinteresse
Ein Visum kann aus politischen Interessen des Bundes erteilt werden. In diesem Fall darf die Verlängerung oder Änderung nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erfolgen.
Einzelweisungen der Bundesregierung
Die Bundesregierung kann Einzelweisungen erteilen, wenn:
- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland es erfordert
- Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigen
- eine Ausländerbehörde eine Person ausweisen will, die bei einer diplomatischen Vertretung tätig ist
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
- 1.die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
- 2.durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
- 3.eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.