§ 74a Durchbeförderung von Ausländern
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Durchbeförderung von Ausländern
Ausländische Staaten dürfen Ausländer durch das Bundesgebiet befördern. Das gilt für die Rückführung in einen anderen Staat oder die Rückübernahme. Die zuständigen Behörden müssen die Durchbeförderung gestatten.
Die Durchbeförderung erfolgt auf Grundlage von:
- Zwischenstaatlichen Vereinbarungen
- Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die zentrale Behörde ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde.
Du musst die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchbeförderung dulden.
Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde. Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.