§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Mitteilungen an Meldebehörden
Die Ausländerbehörden müssen die Meldebehörden unverzüglich informieren, wenn:
- die Daten im Melderegister zu einem Ausländer unrichtig oder unvollständig sind
- ein Ausländer sich im Bundesgebiet aufhält, aber nicht gemeldet ist
- ein Ausländer dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist
Die Ausländerbehörde informiert die Meldebehörde auch über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Die Mitteilungen enthalten: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, letzte Anschrift, Ausreisedatum und Zielstaat.
(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
- 1.sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
- 2.dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
- 1.Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- 2.Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 3.Staatsangehörigkeiten,
- 4.letzte Anschrift im Inland,
- 5.Datum und Zielstaat der Ausreise sowie
- 6.zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.