§ 90b Data Comparison Between Foreigners and Registration Authorities
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Data Comparison Between Authorities
The immigration and registration authorities transfer their data to each other annually. This serves data maintenance. An automated comparison is permissible.
The transferred data may only be used for the comparison and data maintenance. Afterwards, they must be deleted without undue delay. Data carriers that were provided must be returned or destroyed immediately.
Changes resulting from the data comparison are forwarded without undue delay to the Central Register of Foreign Nationals.
Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt.