§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Speicherung und Löschung von Daten
Daten über Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung müssen nach 10 Jahren gelöscht werden. Die Frist beginnt nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2.
Die Daten müssen früher gelöscht werden, wenn sie Erkenntnisse enthalten, die nicht mehr gegen dich verwertet werden dürfen.
Mitteilungen nach § 87, die für eine ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich sind, müssen unverzüglich vernichtet werden.
(1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.