§ 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Datenübermittlung im Visumverfahren
Die Übermittlung von Daten im Visumverfahren erfolgt automatisiert. Das Auswärtige Amt betreibt dafür eine technische Vorrichtung. Diese stellt sicher, dass die Daten vollständig, korrekt und fristgerecht übermittelt werden.
Personenbezogene Daten dürfen in der technischen Vorrichtung nur verarbeitet werden, soweit es für die Übermittlung erforderlich ist.
Die gespeicherten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Spätestens müssen sie nach Erteilung oder Versagung des Visums gelöscht werden.
(1) Die Übermittlung von Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Behörden und von diesen zurück an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene technische Vorrichtung zur Unterstützung des Visumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt die vollständige, korrekte und fristgerechte Übermittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der technischen Vorrichtung gespeichert.
(2) In der technischen Vorrichtung dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck benötigt werden, spätestens nach Erteilung oder Versagung des Visums oder Rücknahme des Visumantrags.