§ 95 Strafvorschriften
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Strafvorschriften
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Strafbar macht sich, wer:
- ohne Aufenthaltstitel einreist oder sich aufhält (wenn ein Titel erforderlich ist)
- ohne Pass oder Passersatz einreist oder sich aufhält
- gegen eine Einreisesperre nach § 11 Absatz 1 verstößt
- eine räumliche Beschränkung oder Aufenthaltspflicht nicht beachtet
- einer vollziehbaren Anordnung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt
- sich nicht unverzüglich zu einem Zielstaat begibt nach Abschiebungsanordnung
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
Strafbar macht sich, wer:
- unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen
- einen so erlangten Aufenthaltstitel wissentlich nutzt
Versuch
Der Versuch ist in bestimmten Fällen strafbar.
Besonders schwerer Fall
In besonders schweren Fällen des unerlaubten Aufenthalts kann die Strafe Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren betragen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn du:
- wiederholt gegen Einreisesperren verstößt
- dich länger als 1 Jahr ohne Aufenthaltstitel aufhältst
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
- 2.ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
- a)er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
- b)ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
- c)dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
- 4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 5.entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
- 6.entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt, 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 7.wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
- 8.im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
- a)in das Bundesgebiet einreist oder
- b)sich darin aufhält,
1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
- 2.unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.