§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Einschleusen mit Todesfolge und bandenmäßiges Einschleusen
Todesfolge
Wer beim Einschleusen den Tod eines anderen Menschen verursacht: Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.
Wer den Tod leichtfertig verursacht: Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.
Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
Wer als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig einschleust: Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
Minder schwere Fälle
In minder schweren Fällen der Todesfolge oder des bandenmäßigen Einschleusens: Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.