§ 96 Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Einschleusen von Ausländern
Grundtatbestand — Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Strafbar macht sich, wer einem Ausländer hilft:
- unerlaubt ins Bundesgebiet einzureisen, oder
- sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufzuhalten
Das gilt, wenn die Person dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. Das gilt auch, wenn die Person wiederholt oder zugunsten mehrerer Ausländer handelt.
Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen — Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren
Wer das Einschleusen gewerbsmäßig betreibt oder als Mitglied einer Bande handelt: Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren.
Besonders schwere Fälle
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn:
- die Tat das Leben des Geschleusten gefährdet
- der Geschleuste einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird
- der Täter eine Waffe mit sich führt
Anwendung auf EU-Bürger
Die Vorschriften gelten auch für das Einschleusen von Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU anwendbar ist.
Versuch
Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet,
- 1.eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
- a)dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- b)wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
- 2.eine Handlung nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 3.eine Handlung nach § 9 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.gewerbsmäßig handelt,
- 2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
- 3.eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
- 4.eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
- 5.den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt oder
- 6.versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist, auch wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat. In minder schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anzuwenden, wenn
- 1.sie den in § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
- 2.der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.