§ 11 Procedure for the issuance or extension of the travel document for foreigners abroad
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If a travel document for foreign nationals (Reiseausweis für Ausländer) is issued abroad, the consent of the Federal Ministry of the Interior (Bundesministerium des Innern) is required. This also applies to the extension of such a travel document abroad.
If a travel document issued in Germany is to be extended abroad, the consent of the competent foreigners authority (Ausländerbehörde) is required. If no competent authority is known, the authority that last issued or extended the document must give its consent.
Consent from the competent foreigners authority is also required if restrictions in the travel document are to be lifted.
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.