§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Ein Reiseausweis für Ausländer darf im Ausland nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ausgestellt werden. Das gilt auch für die Verlängerung eines solchen Reiseausweises im Ausland.
Ein in Deutschland ausgestellter Reiseausweis darf im Ausland nur mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Wenn keine zuständige Behörde bekannt ist, muss die Behörde zustimmen, die den Ausweis zuletzt ausgestellt oder verlängert hat.
Auch wenn Beschränkungen im Reiseausweis aufgehoben werden sollen, braucht man die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde.
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.