§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten gelten. Er kann aber auch auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden.
Wichtig: Dein Herkunftsstaat (der Staat, dessen Staatsangehörigkeit du haben) wird normalerweise aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Nur in Ausnahmefällen kann der Geltungsbereich auch den Herkunftsstaat umfassen.
Wenn der Reiseausweis für Asylbewerber ausgestellt wird, darf der Geltungsbereich nur die Staaten umfassen, die für den Reisezweck nötig sind. Der Herkunftsstaat darf nicht eingeschlossen werden.
Wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise ausgestellt wird, soll der Herkunftsstaat eingeschlossen werden.
Wenn der Reiseausweis im Ausland ausgestellt wird, ist der Geltungsbereich beschränkt auf: Deutschland, den Staat der Ausreise, den Staat der Ausstellung und die Staaten auf dem Reiseweg.
(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.