AufenthV
§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Du brauchst kein Visum für die Einreise und einen kurzen Aufenthalt in Deutschland, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:
- Du bist Staatsangehöriger (Bürger) eines Staates aus der Anlage B der Aufenthaltsverordnung.
- Du hast einen dienstlichen Pass (Diplomatenpass oder Dienstpass), der in Anlage B genannt ist.
- Du arbeitest nicht in Deutschland. Eine Ausnahme gilt nur für Tätigkeiten nach § 17 Absatz 2.
Wichtig: Diese Befreiung gilt nur für den Kurzaufenthalt (bis zu 90 Tage).
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.