§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Kinder unter 16 Jahren brauchen nicht immer einen eigenen Pass. Du kannst die Passpflicht (die Pflicht, einen Pass zu haben) auch erfüllen, wenn sie im Pass eines gesetzlichen Vertreters (zum Beispiel eines Elternteils) eingetragen sind. Der Pass des Vertreters muss anerkannt und gültig sein.
Für Kinder ab 10 Jahren gilt eine Besonderheit: Du musst ein eigenes Lichtbild (Foto) im Pass des Vertreters haben. Ohne eigenes Foto reicht die Eintragung allein nicht aus.
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.