§ 3 Approval of non-German official identity documents as passport substitutes
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Certain foreign identity documents are legally deemed a passport substitute (Passersatz) in Germany. This means: you can use them to enter Germany.
This applies when Germany is obliged to accept them. This obligation can exist for two reasons:
- Because of agreements with other countries.
- Because of rules of the European Union.
However, this does not apply if the country that issued the document is excluded from the scope of this rule. Or if the holder is not permitted to return to the issuing country.
The Federal Ministry of the Interior may decide that a document no longer qualifies as a passport substitute. This can happen if:
- Reciprocity (meaning that German citizens can also use the other country's document) is not maintained.
- The document does not contain precise personal details.
- The document does not have security features against forgery.
- The document does not contain the information in a Germanic or Romance language.
Examples of accepted documents include:
- Travel documents for refugees and stateless persons.
- Identity documents for EU staff members.
- National identity cards from EU countries and EEA countries.
- Group pupil travel lists.
- Flight crew identity documents and inland navigation identity documents.
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
- 1.auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
- 2.auf Grund des Rechts der Europäischen Union verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
- 1.die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
- 2.der amtliche Ausweis
- a)keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
- b)keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
- c)die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
- 1.Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
- 2.Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
- 3.Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
- 4.Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
- 5.amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
- 6.Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
- 7.Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden,
- 8.Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden, und
- 9.EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9).