§ 5 General requirements for the issuance of the travel document for foreigners
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You do not have a passport and cannot obtain one. Then the authority may issue you a travel document for foreign nationals (Reiseausweis fuer Auslaender).
Requirement (paragraph 1): You must prove that you do not have a passport or passport substitute. You must also show that you cannot obtain a passport by reasonable means. The authority decides on a case-by-case basis.
What is reasonable? (paragraph 2): Reasonable means, for example: You apply for an extension of your passport in good time before it expires. You cooperate in the issuance or extension. You tolerate the processing by the authorities of your home country. Exception: This does not apply if it would cause unreasonable hardship. You fulfill your military service obligation if this is reasonable. You pay the fees set by your home country.
When is a travel document not issued? (paragraph 3): Normally, a travel document is not issued if your home country refuses the passport for certain reasons. This applies to reasons for which a German passport could also be refused. For example, for failure to cooperate.
Misuse (paragraph 4): The authority should not issue a travel document if you have previously misused one. This also applies if there are indications of planned misuse. Misuse exists if there is a significant violation of restrictions in the travel document. Or if the travel document is used for a criminal offense. Repeated loss of passport substitutes may also be considered an indication.
Extension (paragraph 5): A travel document without a chip may only be extended if the requirements are still met. This means: You must still not have a passport and must not be able to obtain one by reasonable means.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
- 2.in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
- 3.die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
- 4.für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.