§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Sicherheitsstandard und Ausstellungstechnik
Aufenthaltstitel und andere Dokumente müssen einem bestimmten Sicherheitsstandard entsprechen. Die technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind einzuhalten. Die Dokumente werden nach einheitlichen Verfahren hergestellt.
(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.
(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.