AufenthV
§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
Die Pass- und Ausweisbehörden teilen der Ausländerbehörde mit, wenn ein Ausländer einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragt oder erhalten hat. Diese Information ist wichtig für die Prüfung der Staatsangehörigkeit.
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.