§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
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Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden
Die Staatsangehörigkeitsbehörden und die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen der Ausländerbehörde mit:\n- den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit\n- den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit\n- die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler\n\nDiese Mitteilungen sind wichtig, weil mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht entfällt.
(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
- 2.die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- 3.den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
- 4.die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist. Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.