AufenthV
§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
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Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden
Die Justizvollzugsbehörden und Maßregelvollzugseinrichtungen teilen der Ausländerbehörde mit:\n- die Aufnahme eines Ausländers in eine Vollzugsanstalt\n- die bevorstehende Entlassung (mindestens 4 Wochen vorher)\n- die tatsächliche Entlassung\n\nDiese Mitteilungen ermöglichen der Ausländerbehörde, rechtzeitig aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen.
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
- 2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
- 2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
- 3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
- 4.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.