§ 15c Haushaltshilfen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Haushaltshilfen
Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung erteilt werden für eine Beschäftigung als Haushaltshilfe. Du arbeitest in einem Haushalt mit einer pflegebedürftigen Person (im Sinne des SGB XI).
Voraussetzungen:
- Vollzeitbeschäftigung mit Sozialversicherungspflicht
- Du wurdest über die Bundesagentur für Arbeit vermittelt (Absprache mit deinem Herkunftsland)
- Dauer: Bis zu 3 Jahre
Arbeitgeberwechsel: Innerhalb der 3 Jahre kannst du den Arbeitgeber wechseln. Die Zustimmung zum Wechsel kann erteilt werden.
Erneute Beschäftigung: Wenn du nach der Ausreise erneut als Haushaltshilfe arbeiten möchtest, musst du dich vorher mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie du zuvor in Deutschland beschäftigt warst.
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann mit Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraums von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.