§ 15d Short-term quota-based employment
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Short-term quota-based employment
(1) Basic rule: The Federal Employment Agency can allow you to work in Germany. The work must comprise at least 30 hours per week.
Two pathways:
- Work permit (up to 90 days per 180 days): If you come from a visa-free country
- Approval for a residence permit: If you stay longer than 90 days or come from a visa-required country
Requirement: The Federal Employment Agency has set a quota (maximum number). The quota must not yet be exhausted. The quota can relate to specific sectors or professions.
(2) Employer requirements:
- The employer is bound by a collective agreement
- You are employed under collective agreement conditions
- The employer covers travel costs
- The employer employs no more than 10 persons under this regulation within 12 months at the workplace
(3) Time limit: Employment must not exceed 8 months within 12 months.
(4) Application: The employer applies for the work permit at the Federal Employment Agency. You must have the permit at the latest when starting work.
(5) Extension: An extension is possible as long as the maximum duration of 90 days is not exceeded. This also applies when changing employers.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann Ausländerinnen und Ausländern zur Ausübung jeder inländischen Beschäftigung von regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich
- 1.eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt, oder
- 2.die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilen, wenn
- a)die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder
- b)es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt. Die Zustimmung oder Arbeitserlaubnis setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl (Kontingent) festgelegt hat und das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Die Festlegung kann sich insbesondere auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen beziehen oder diese ausschließen. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Festlegung entsprechend des arbeitsmarktlichen Bedarfs jederzeit ändern. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung oder die Arbeitserlaubnis versagen, wenn sie für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass sich aus der Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Region oder eines Wirtschaftszweiges, ergeben.
(2) Die Zustimmung oder die Arbeitserlaubnis setzt weiter voraus, dass der Arbeitgeber
- 1.gemäß § 3 oder § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen Tarifvertrag gebunden ist, der die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit der Ausländerin oder des Ausländers regelt,
- 2.die Ausländerin oder den Ausländer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt,
- 3.die erforderlichen Reisekosten trägt und
- 4.Ausländerinnen und Ausländer aufgrund dieser Vorschrift an höchstens zehn innerhalb von zwölf Monaten in dem Einsatzbetrieb beschäftigt.
(3) Die Beschäftigung darf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Satz 1 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist.
(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Ausländerin oder der Ausländer muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz der Arbeitserlaubnis sein.
(5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses kann eine weitere Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer nicht überschritten wird. Dies gilt auch für ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber.