BeschV
§ 22 Special professional groups
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Special occupational groups
For certain occupational groups, the immigration office does not need approval from the Federal Employment Agency:
- Lecturers and artists (including support staff) of special scientific or artistic value, up to 90 days within 12 months. You maintain your residence abroad.
- Festivals and guest performances: Employment at festivals, music and cultural events, foreign film/TV productions, up to 90 days within 12 months
- Daily performances: Appearances on up to 15 days per year
- Professional athletes and coaches: Deployment in German sports clubs, if you are at least 16 years old, gross salary is at least 50% of the pension insurance contribution ceiling, and the top-level sports federation confirms your qualification
- eSports professionals: Professional practice in German clubs, if you are at least 16 years old, gross salary is at least 50% of the contribution ceiling, and the federation confirms
- Photo models, advertising types, mannequins
- Tour guides: Accompanying foreign tourist groups, up to 90 days within 12 months
- Interpreters: Participating in meetings or negotiations for a foreign company, up to 90 days within 12 months
- Domestic workers: Accompanying their employer or family members from abroad, up to 90 days within 12 months
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt,
- 2.Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt,
- 3.Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten,
- 4.Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorgesehen ist, wenn sie
- a)das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- b)der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und
- c)der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt,
- 5.Personen, die eSport in Form eines Wettkampfes zwischen Personen berufsmäßig ausüben und deren Einsatz in deutschen Vereinen oder vergleichbaren an Wettkämpfen teilnehmenden Einrichtungen des eSports vorgesehen ist, wenn sie
- a)das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- b)der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und
- c)der für den eSport zuständige deutsche Spitzenverband die berufsmäßige Ausübung von eSport bestätigt und die ausgeübte Form des eSports von erheblicher nationaler oder internationaler Bedeutung ist,
- 6.Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen,
- 7.Reiseleiterinnen und Reiseleiter, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland ausländische Touristengruppen in das Inland begleiten, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt,
- 8.Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland an Besprechungen oder Verhandlungen im Inland teilnehmen, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt, oder
- 9.Hausangestellte, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland ihren Arbeitgeber oder dessen Familienangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland begleiten.