BeschV
§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Beschäftigung von Pflegehilfskräften
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn du als Pflegehilfskraft in Deutschland arbeiten möchtest.
Voraussetzungen:
- Du erfüllst die bundes- oder landesrechtlichen Voraussetzungen für eine Pflegehilfstätigkeit
- Du hast eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit nach Bundes- oder Landesrecht, oder
- Die zuständige Stelle hat die Gleichwertigkeit deiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation festgestellt
Hinweis: Die Vorrangprüfung nach § 9 BeschV wird hier nicht angewendet.
Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Pflegehilfskraft erteilt werden, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen, und
- 1.sie über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder
- 2.die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat. § 9 findet keine Anwendung.