§ 2a Anerkennungspartnerschaft
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Die Anerkennungspartnerschaft ist ein besonderer Weg. Du kannst in Deutschland arbeiten, während deine ausländische Berufsqualifikation anerkannt wird.
Die Beschäftigung soll in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit deiner Ausbildung stehen. Das Anerkennungsverfahren soll für einen Beruf in derselben Berufsgruppe erfolgen.
Die Zustimmung wird für höchstens 1 Jahr erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn du das Anerkennungsverfahren weiter betreiben. Dazu gehört die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungen.
(1) Die Zustimmung kann für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn die Anforderungen an die bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ausgeübte Beschäftigung
- 1.in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der ausländischen Berufsqualifikation stehen und
- 2.ein Anerkennungsverfahren für einen Beruf in derselben Berufsgruppe erfolgen soll, in der die Beschäftigung ausgeübt wird. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.
(2) Die Zustimmung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann nur dann erneut erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. § 9 findet keine Anwendung.