§ 9 Employment based on prior employment periods or extended previous residence
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
You do not need approval from the Federal Employment Agency if you have a residence permit and meet one of these conditions:
- You have worked in insurable employment in Germany for at least two years.
- You have lived in Germany without interruption for at least three years. Your stay may have been permitted, under toleration status (Duldung), or under an Aufenthaltsgestattung (temporary permission to stay during asylum proceedings).
The following periods do not count toward the two years of employment:
- Employment before you left Germany.
- Employment that was limited to a fixed period of time.
- Employment for which you were exempt under an agreement.
The following rules apply to the three years of residence:
- Periods of study count only at half their length, and for a maximum of two years.
- Fixed-period employment counts if you subsequently received a residence title for a different purpose.
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- 1.zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
- 2.sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
- 1.von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
- 2.einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
- 3.einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.