§ 86a Collection of Personal Data for Promotion of Voluntary Return and Reintegration
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Data collection for voluntary departure
Which data is collected?
The immigration authorities and bodies that carry out return and reintegration measures collect personal data. This concerns the following data:
- Name, birth name, first names, marital status
- Date of birth, place of birth, gender, nationality
- Information on the destination country of the support measure
- Type of support
- Whether you departed voluntarily, were deported, or were removed
What is the data used for?
The data serves:
- the implementation of return and reintegration measures
- the coordination by the BAMF
- ensuring the proper use of the support
Deletion
The data must be deleted after 10 years at the latest.
Effectiveness review
The immigration authorities and border authorities additionally collect information on proof of departure and the destination country.
(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck
- 1.der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,
- 2.der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie
- 3.der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. Dabei handelt es sich um die folgenden Daten: – Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten,
– Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme, – Angaben zur Art der Förderung und – Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde. Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.
(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat der Ausreise.