AufenthV
§ 71 Obligation to transmit data
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Obligation to Transmit Data
The foreigners authorities are obliged to transmit certain data to the Central Register of Foreigners (Ausländerzentralregister). The obligation to transmit data includes, among other things:\
- Issuance, extension and revocation of residence titles\
- Expulsions and deportations\
- Information about passports and passport substitutes\
The transmission must take place without undue delay.
(1) Die
- 1.Meldebehörden,
- 2.Passbehörden,
- 3.Ausweisbehörden,
- 4.Staatsangehörigkeitsbehörden,
- 5.Justizbehörden,
- 6.Bundesagentur für Arbeit und
- 7.Gewerbebehörden sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
- 1.Familienname,
- 2.Geburtsname,
- 3.Vornamen,
- 4.Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 5.Geschlecht,
- 6.Staatsangehörigkeiten,
- 7.Anschrift,
- 8.zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.