§ 87 AufenthG: Transmission to Foreigners Authorities
This text was rewritten into plain language (B1 level) automatically and may contain errors. Only the official German statute is authoritative — when in doubt, read the original text below or consult a lawyer.
Data Transfers to Immigration Authorities (§ 87 AufenthG)
This section governs which bodies have to report data about you to the immigration authority (Ausländerbehörde).
Information on request (para. 1)
Public bodies must report on request what they know about you. This applies only as far as the information is needed for the purposes under § 86 sentence 1.
- Exempt are schools as well as educational and child-care institutions.
- A request is only permitted if a query of the Central Register of Foreigners (Ausländerzentralregister) is not sufficient.
Reports without a request (para. 2)
Public bodies must inform the immigration authority without undue delay if, while doing their work, they learn of:
- a stay without the required residence title, where the deportation is not suspended,
- a breach of a spatial restriction,
- social benefits under Book Two or Book Twelve of the Social Code in certain cases, if this is not already stored in the Central Register of Foreigners,
- another ground for expulsion,
- a departure that is not merely temporary.
For the first two points, the police authority can be informed instead of the immigration authority. This applies if a measure under § 71 para. 5 is being considered. The police then inform the immigration authority immediately.
Public bodies should also inform the immigration authority if you have a special need for integration support.
The diplomatic missions abroad transmit data on your identity or nationality if this data can be important for enforcing your obligation to leave.
Exceptions for commissioners (para. 3)
The Federal Government Commissioner for Migration, Refugees and Integration only reports if this does not endanger her own tasks. The state governments can provide the same rule by statutory ordinance for the commissioners for foreigners of the states and the municipalities.
Criminal and fine proceedings (para. 4)
Courts, public prosecutors and fine authorities must inform the immigration authority without undue delay about:
- the start and the conclusion of criminal proceedings,
- the filing of the public charge,
- an arrest warrant and its execution or its lifting,
- extradition proceedings.
This does not apply to administrative offences that can only be punished with a fine of up to 1000 euros. It also does not apply to breaches under § 24 of the Road Traffic Act or to negligent breaches under § 24a of the Road Traffic Act.
The witness protection unit reports the start and the end of witness protection.
Further reporting duties (paras. 5 to 7)
- Bodies under § 72 para. 6 report grounds for revoking a residence title under § 25 para. 4a or 4b. This also covers a departure period under § 59 para. 7 that is shortened or lifted.
- Bodies that decide on return and reintegration support transmit the data collected under § 86a para. 1.
- Public bodies also report facts that are relevant for examining an abusive acknowledgement of paternity under § 85b.
(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von
- 1.dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 2.dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,
2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Inanspruchnahme nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist,
- 3.einem sonstigen Ausweisungsgrund oder
- 4.einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreise des Ausländers, sofern diese nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist; in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen bezieht, sofern der Leistungsbezug nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können.
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1, 2 und 7 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage, sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls sowie für dessen Invollzugsetzung und die Aussetzung des Vollzuges, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.
(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden
- 1.von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und
- 2.von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.
(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die über staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen entscheiden, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.
(7) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben auch unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von Tatsachen, die für die Prüfung, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 85b Absatz 1 Satz 2 vorliegt, erheblich sind, insbesondere von Tatsachen im Sinne von § 85b Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2.
Initial legal consultation
Not sure how this provision applies to your case?
A licensed lawyer specialising in migration law looks at your case and tells you what actually matters.
Your answer within 24 hours — in black and white.
Book the analysisDiscuss your case face-to-face with the lawyer.
Book the video consultationGeneral information cannot replace advice on an individual case.