§ 35 Withdrawal of Naturalization
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
An unlawful naturalization can be revoked. However, this is only possible if the naturalization was obtained through:
- Fraudulent deception
- Threats or bribery
- Intentionally false or incomplete information about essential requirements
Important rules:
- It is no obstacle if you become stateless as a result of the revocation.
- The revocation may only occur within 10 years after notification of the naturalization.
- The revocation has retroactive effect (for the past).
Effects on third parties:
If the revocation also affects other persons (e.g., family members), a separate decision must be made for each person. It is examined whether the person participated in the deception. The best interest of the child is also considered.
Loss of citizenship:
You lose German citizenship retroactively when the revocation decision becomes final (no longer contestable).
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(6) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht rückwirkend verloren, wenn die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar ist. Bei Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach § 15 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, gelten Absatz 2 sowie Satz 1 entsprechend.