AsylbLG
§ 13 Bußgeldvorschrift
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Bußgeld bei Verstoß
Wenn du eine Meldung nach § 8a nicht machst: Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt auch, wenn die Meldung falsch, unvollständig oder zu spät ist. Es ist egal, ob du es absichtlich oder aus Versehen tust.
Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.