§ 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Die zuständige Behörde kann arbeitsfähige Leistungsberechtigte ab 18 Jahren verpflichten, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Das gilt für bestimmte Personengruppen wie Asylbewerber, Geduldete und Personen mit humanitären Aufenthaltserlaubnnissen.
Wenn du dich ohne guten Grund weigern, am Integrationskurs teilzunehmen, werden deine Leistungen eingeschränkt. Du erhältst dann nur noch Leistungen für Ernährung, Unterkunft und Gesundheitspflege.
Das gilt nicht, wenn du einen wichtigen Grund für deine Weigerung nachweisen kannst. Zum Beispiel: Du hast eine Arbeit, eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen.
Die Behörde darf die für ihre Aufgaben nötigen persönlichen Daten verarbeiten. Dazu gehören Angaben zu deinen Sprachkenntnissen und zur Teilnahme an Integrationskursen.
(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen.
(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist.
(3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten verarbeiten, einschließlich Angaben
- 1.zu Sprachkenntnissen und