§ 6 Sonstige Leistungen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Zusätzliche Leistungen können im Einzelfall gewährt werden, wenn sie:
- Zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.
- Zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern nötig sind.
- Zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Diese Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt. Bei besonderen Umständen können sie als Geldleistung gezahlt werden.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes und besonderen Bedürfnissen erhalten die nötige medizinische oder sonstige Hilfe. Das betrifft zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Opfer von Folter oder Gewalt.
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.