AsylbLG
§ 6b Einsetzen der Leistungen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Ab wann bekommst du Leistungen?
Der Zeitpunkt, ab dem du Leistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG bekommst, richtet sich nach § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das bedeutet: Die Leistungen beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem das Amt von deiner Notlage erfährt. Du solltest dich also so früh wie möglich beim Amt melden.
Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.