§ 1 Purpose of the Act; Scope of Application
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
This law regulates the entry and residence of foreign nationals in Germany. A foreign national is a person who does not have German citizenship (nationality).
The law has several aims. It is intended to control and limit immigration to Germany. It is also intended to make immigration possible. In doing so, Germany's economic interests are taken into account. It is also taken into account how well Germany can receive and integrate people.
The law also serves Germany's humanitarian obligations (duties to protect people in need).
The law covers the following areas:
- Entry into Germany
- Residence in Germany
- Employment (work) in Germany
- Integration (inclusion in society) of foreign nationals
The law does not apply to certain persons. It does not apply to citizens of the European Union. There is a separate law for them. It also does not apply to diplomats and employees of international organisations.
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
- 2.die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
- 3.soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.