AufenthG
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Überleitung von Überwachungsmaßnahmen
Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der alten Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden: Diese gelten ab dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen nach § 56 in der neuen Fassung weiter.
Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.