§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Aufenthaltstitel nach altem Vordruckmuster
Wenn du einen Aufenthaltstitel nach dem alten Vordruckmuster (§ 78a Absatz 1 Satz 1) hast: Du kannst ein neues Dokument mit elektronischem Chip nach § 78 beantragen. Du musst dafür ein berechtigtes Interesse darlegen.
Das gilt auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4.
Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.