§ 18f Residence Permit for Mobile Researchers
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
If you are admitted as a researcher in another EU member state, you may be granted a residence permit for Germany. This applies to stays of more than 180 days and no more than 1 year.
You require:
- A valid residence title from the other EU member state for the purpose of research.
- A copy of a valid passport.
- A hosting agreement with a German research institution.
The Federal Employment Agency's approval is not required.
If you submit your application at least 30 days before the start of your stay, you may already begin working beforehand. Your stay and your work are then legally deemed to be permitted for up to 180 days within 360 days.
The application will be refused if it is submitted at the same time as a short-stay notification. The application will also be refused if it was not submitted in full at least 30 days before the end of a short stay.
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
- 1.er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt,
- 2.die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes vorgelegt wird und
- 3.die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde, vorgelegt wird.
(2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten, bevor über den Antrag entschieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.
(3) Für die Berechtigung zur Ausübung der Forschungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt § 18d Absatz 5 entsprechend.
(4) Der Ausländer und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
(5) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 18e Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines Aufenthalts nach § 18e Absatz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.