§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Pflichten der Beförderungsunternehmer (§ 63 AufenthG)
Beförderungsunternehmen (zum Beispiel Fluggesellschaften) haben besondere Pflichten.
Grundregel
Ein Beförderungsunternehmen darf dich nur nach Deutschland bringen, wenn du einen gültigen Pass und einen Aufenthaltstitel hast.
Was passiert bei Verstößen?
- Das Innenministerium kann dem Unternehmen verbieten, Ausländer ohne Dokumente zu befördern.
- Bei einem Verstoß kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
- Das Zwangsgeld beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 5.000 Euro pro Person.
- Ein Widerspruch oder eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Das Verbot gilt sofort.
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.
(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.