§ 82 Cooperation of the Foreigner
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
You have certain obligations to cooperate in residence procedures.
Your obligations (paragraph 1): You must report all circumstances that are important for you without delay. You must submit all necessary evidence, certificates, and permits without delay. The authority may set a reasonable deadline for this. If information is missing from your application, the authority sets a deadline and identifies the missing information. After the deadline has passed, the authority may disregard late submissions.
Have you applied for an ICT Card? Then you must report any change that affects the procedure. Do you hold an EU Blue Card? Then you must report any change of employer during the first 12 months.
Objection procedure (paragraph 2): The same obligations also apply in objection procedures.
Authority's obligation to inform (paragraph 3): The authority should inform you about your obligations. Normally, you are informed about your obligations to cooperate. In exceptional cases, it may be different. The authority should also inform you about your most important rights and obligations. This especially concerns the obligations under sections 44a, 48, 49, and 81. When a deadline is set, you must be informed about the consequences of missing it.
Appearing in person (paragraph 4): The authority may order you to appear in person. This also applies at representations of your home country. You must provide the necessary information to establish your identity. The authority may also order a medical examination regarding your fitness to travel. If you do not comply with the order, it may be enforced by compulsion.
Photograph and fingerprints (paragraph 5): Is a document to be issued for you? Then you must submit a current photograph. You must also cooperate in the taking of your fingerprints. The photograph and fingerprints may be included in your documents. The authorities may process them to establish your identity.
Obligation to report termination (paragraph 6): Do you hold a residence permit for employment or training? Then you must report within 2 weeks if the activity ends prematurely. You are informed about this obligation when your residence title is issued.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19 beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat. Der Inhaber einer Blauen Karte EU ist während der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Wechsel des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben macht sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
- 2.bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken. Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.