§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Einschränkungen bei Rechtsmitteln
Unanfechtbare Entscheidungen
Folgende Entscheidungen kannst du nicht anfechten:
- Die Versagung eines nationalen Visums an der Grenze
- Die Versagung eines Passersatzes an der Grenze
Bei einer Versagung wirst du auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen.
Kein Widerspruch möglich
Gegen folgende Entscheidungen gibt es keinen Widerspruch:
- Die Versagung der Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- Die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das BAMF
(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.