§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Wirkungen von Widerspruch und Klage
Kein Aufschub bei diesen Entscheidungen
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung bei:
- Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach § 49
- Anordnung einer räumlichen Beschränkung
- Anordnung einer Wohnsitzauflage
- Anordnung einer Sicherheitsleistung
- Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen
- Auflagen zur Sicherung der Ausreisepflicht
- Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit
- Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 52
- Widerruf der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
- Ausreiseuntersagung
- Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
Wirksamkeit der Ausweisung
Widerspruch und Klage lassen die Wirksamkeit einer Ausweisung unberührt. Dein Aufenthaltstitel gilt aber für die Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange:
- die Frist für Widerspruch oder Klage noch läuft
- ein gerichtliches Verfahren über aufschiebende Wirkung läuft
- der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a. Maßnahmen nach § 49, 1b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c, 1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d, 1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
- 2.die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
- 3.die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
- 4.den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
- 5.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
- 6.die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
- 7.die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
- 8.die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.