§ 13 Notreiseausweis
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Ein Notreiseausweis kann ausgestellt werden, wenn es sonst eine unbillige Härte (eine ungerechte Belastung) gäbe oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Ausländer muss seine Identität glaubhaft machen können.
Einen Notreiseausweis können bekommen:
- EU-Bürger, Staatsangehörige von EWR-Staaten, der Schweiz oder von Staaten, die von der Visumpflicht befreit sind.
- Personen, die aus anderen Gründen zum Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU- oder EWR-Staat berechtigt sind.
An der Grenze können die Grenzbehörden einen Notreiseausweis ausstellen. Das gilt, wenn der Ausländer keinen Pass dabei hat.
Die Ausländerbehörde kann einen Notreiseausweis ausstellen, wenn kein anderer Pass oder Passersatz beschafft werden kann.
Die ausstellende Behörde kann im Notreiseausweis bescheinigen, dass du nach Deutschland zurückkehren darfst. Das kann für deine Auslandsreise nützlich sein.
(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er
- 1.Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
- 2.aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.
(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
- 1.zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und
- 2.zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.