§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Ziviles Flugpersonal (Piloten, Flugbegleiter und anderes Personal) mit einem Flugbesatzungsausweis braucht keinen Aufenthaltstitel. Das gilt, wenn sie sich nur am Flughafen aufhalten, in der Nähe des Flughafens bleiben oder zu einem anderen Flughafen wechseln.
Flugpersonal ohne Flugbesatzungsausweis kann ebenfalls vom Aufenthaltstitel befreit werden. Dafür müssen sie die Passpflicht erfüllen. Die Grenzbehörden entscheiden darüber. Als Nachweis wird ein Passierschein ausgestellt.
(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es
- 1.sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
- 2.sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
- 3.zu einem anderen Flughafen wechselt.
(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.