§ 24 Befreiung für Seeleute
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Seelotsen, die in ihrem Beruf arbeiten, brauchen keinen Aufenthaltstitel. Du musst dich mit ihren amtlichen Papieren ausweisen können.
Anderes Schiffspersonal kann vom Aufenthaltstitel befreit werden. Das gilt für den Aufenthalt im Hafenort, solange das Schiff dort liegt. Voraussetzung: Du erfüllst die Passpflicht. Die Grenzbehörden sind zuständig und stellen einen Passierschein als Nachweis aus.
Als Schiffspersonal gelten: der Kapitän, die angemusterte Besatzung und andere an Bord beschäftigte Personen, die auf der Besatzungsliste stehen.
(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.
(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.