§ 22 Exemption for pupils on collective lists
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Pupils travelling to Germany as a group with a teacher do not need a residence title under certain conditions. This applies to entry, transit, and short stays.
The conditions are:
- The pupils are nationals of a state with a visa requirement.
- They reside in the EU, an EEA state, Switzerland, or a state exempt from the visa requirement.
- They are entered on a collective list for school trips (Schülersammelliste). The list must comply with EU rules.
- They must not carry out any gainful employment.
Special rule for return: Pupils who reside in Germany and travel abroad with their school do not need a residence title for the return. Requirement: The foreigners authority (Ausländerbehörde) has ordered that deportation is suspended after return. This must be noted on the collective list.
(1) Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
- 1.Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates sind,
- 2.ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat oder der Schweiz haben,
- 3.in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und
- 4.keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken.